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Änderung § 34b GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 34b GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 34b GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34b Maßregeln vor amtlicher Feststellung


(Text neue Fassung)

§ 34b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergeben die Untersuchungen nach § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, dürfen aus dem betroffenen Betrieb, im Falle eines Betriebes mit Betriebsabteilungen aus der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder, im Falle einer Putenbrüterei mit lüftungstechnisch getrennten Brütern, aus dem betroffenen Brüter

1. Putenküken

a) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

b) zu diagnostischen Zwecken,

2. Eier

a) als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

b) zu diagnostischen Zwecken

verbracht werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen unbebrütete Eier

1. unter amtlicher Aufsicht zum Zwecke der Lagerung in eine Quarantäneeinrichtung,

2. unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte

verbracht werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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