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Änderung § 33 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 34e GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 33 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34e Aufhebung der Schutzmaßregeln


(Text neue Fassung)

§ 33 Aufhebung der Maßregeln


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Maßnahmen nach den §§ 34b und 34d sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 erloschen ist.

(2) Die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als erloschen, soweit

1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung, aus der betroffenen Putenbrüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und



(1) Die Maßnahmen nach § 32 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, wenn

1. alle Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde, aus der betroffenen Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

(Textabschnitt unverändert)

2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

vorherige Änderung

(3) Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 gilt als beseitigt, soweit eine Untersuchung nach § 34c mit negativem Ergebnis auf Salmonellen durchgeführt worden ist.



 
(heute geltende Fassung)