Änderung § 35 GflSalmoV vom 22.12.2011

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§ 36 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 35 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Mitteilungen der Länder


(Text neue Fassung)

§ 35 Mitteilungen der Länder


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,

3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007



Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

1. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,

2. der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,

3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,

4. der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012


(Textabschnitt unverändert)

erforderlichen Angaben.






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