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Änderung § 15 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 17 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 15 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Maßregeln nach amtlicher Feststellung


(Text neue Fassung)

§ 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen


vorherige Änderung

Ist in einem Aufzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 16 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.



Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.


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