§ 3 GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung | § 3 GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Impfung | |
1 Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem 1. weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken, 2. weniger als 350 Junghennen oder 3. weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion | |
(Text alte Fassung) gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 § 13 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 § 12 bleibt unberührt. |