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Änderung § 21 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 21 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 21 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Maßregeln vor amtlicher Feststellung


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ergeben die Untersuchungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1, gilt § 9 entsprechend. Satz 1 ist auch auf Betriebe anzuwenden, in denen weniger als 1.000 Legehennen erwerbsmäßig gehalten werden.



 

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