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Änderung § 29 GflSalmoV vom 17.11.2023

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§ 34 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2023 geltenden Fassung
§ 29 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(Text neue Fassung)

§ 29 Aufhebung der Maßregeln


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(1) Die Maßnahmen nach § 31 oder § 33 sind nicht mehr anzuwenden, soweit der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 erloschen ist.

(2) 1 Der Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als beseitigt oder die Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gilt als erloschen, soweit



(1) Die Maßnahmen nach § 28 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) 1 Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern

(Textabschnitt unverändert)

1. alle Eintagsküken und Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt worden sind und

2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 In den Fällen einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 gilt die Infektion ferner als erloschen, soweit



2 In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern

1. alle Eintagsküken

vorherige Änderung

a) in einen anderen Betrieb oder eine andere Betriebsabteilung umgestallt und dort nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und

b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 10 untersucht und



a) in einen anderen Betrieb oder in eine andere Herde umgestallt und dort nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft und

b) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und

2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen Brüter entfernt

worden sind.