Änderung § 36 GflSalmoV vom 22.12.2011

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§ 36 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 36 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Mitteilungen der Länder


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs

1. der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006,

3. der Verordnung (EG) Nr. 646/2007

erforderlichen Angaben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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