Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 GflSalmoV vom 25.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 GflSalmoV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV am 25. Januar 2014 und Änderungshistorie der GflSalmoV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 4 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Mitteilungspflicht


(Text alte Fassung)

Der Besitzer eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Masthähnchenbetriebes hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)