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Änderung § 34a GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 34a GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 34a GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34a Betriebseigene Kontrollen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Besitzer eines

1. Putenzuchtbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i bis iii und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden,

2. Putenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe a Ziffer i und der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden.

2 Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 34c durchgeführt wird. 3 Der Besitzer eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.

(2) 1 Der Besitzer einer Putenbrüterei hat sicherzustellen, dass aus jeder Charge Bruteier einer Putenzuchtherde mindestens eine Probe je Brüter nach Maßgabe der Nummern 2.2.1, 2.2.2 und 2.2.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 in Verbindung mit den Nummern 2.2.2, 3.1.2 und 3.1.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht wird. 2 Von den Untersuchungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Besitzer einer Putenbrüterei Bruteier ausschließlich aus seinem Putenzuchtbetrieb bezieht oder die erbrüteten Putenküken ausschließlich in seinem Putenzuchtbetrieb hält und dort Maßnahmen im Rahmen eines betriebseigenen Qualitätssicherungssystems zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von Salmonellen der Kategorie 1 durchgeführt werden. 3 Der Besitzer einer Putenbrüterei hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für einen Putenzuchtbetrieb eines anderen Besitzers entsprechend, soweit in einem betriebsübergreifenden Qualitätssicherungssystem der Putenbrüterei und des Putenzuchtbetriebes in der Putenbrüterei zusätzlich eine Untersuchung auf Salmonellen der Kategorie 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.

(3) § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)