§ 34c GflSalmoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung | § 34c GflSalmoV n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
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(Text alte Fassung) § 34c (neu) | (Text neue Fassung)§ 34c Amtliche Untersuchung |
Im Falle der Mitteilung eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 nach § 4 oder soweit sonstige hinreichende Anhaltspunkte den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 begründen, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung der betroffenen Putenherde oder Putenbrüterei, bei lüftungstechnisch getrennten Brütern, des betroffenen Brüters, nach Maßgabe der Nummer 2.1 Buchstabe b und der Nummern 2.2, 3.1 bis 3.3 und 3.5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 durch. |