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Änderung § 37 GflSalmoV vom 25.01.2014

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§ 37 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2014 geltenden Fassung
§ 37 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4 oder § 25 Absatz 1 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2. entgegen § 4 den Verdacht auf eine Infektion mit den dort genannten Salmonellen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Einstreu nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und nicht lagert,

4. entgegen § 7 Absatz 5 die dort genannten Materialien nicht verbrennt, nicht verbrennen lässt und nicht auf andere Weise unschädlich beseitigt,

5. entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der dort genannten Weise entnommen, hergestellt, behandelt oder untersucht werden,

6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Ergebnis rechtzeitig mitgeteilt wird,

7. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung nicht mitteilt,

8. entgegen § 9 Satz 1,
auch in Verbindung mit den §§ 15, 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 26 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,

9.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht rechtzeitig impft, nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet, nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

10.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Eier nicht verbringt oder nicht unschädlich beseitigt,

11.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Küken oder Junghennen nicht impft oder nicht impfen lässt,

12.
entgegen § 19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Junghennen einstallt,

13.
entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder

14.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.

(3) Ordnungwidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Besitzer eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe B Nummer 1 eine dort genannte Probe nicht auf die dort genannten Zoonosen oder Zoonoseerreger analysieren lässt,

2. als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe
C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht vernichtet oder

3.
als Besitzer eines Zuchtbetriebes oder eines Aufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen dort genannten Vogel nicht schlachtet oder nicht vernichtet.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2. entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise entnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht wird,

6. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung rechtzeitig mitteilt,

7. entgegen

a)
§ 9 Satz 1,

aa)
auch in Verbindung mit § 15 oder § 26,

bb)
auch in Verbindung mit § 21 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 21 Satz 2, oder

b) § 23
Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Satz 2,

Hühner
oder Eier verbringt,

8.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

9.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,

10.
entgegen § 13 Absatz 2 ein Küken oder eine Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,

11.
entgegen § 19 Satz 1 eine Junghenne einstallt,

12.
entgegen § 31 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33, Eintagsküken oder Eier verbringt oder

13.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 3 Satz 1 nicht bebrütete Eier nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt wird, vernichtet oder

2.
als Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder eines Hühneraufzuchtbetriebes entgegen Anhang II Buchstabe C Nummer 4 Satz 1 einen Vogel der Herde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer Probenanalyse, mit der Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium, jeweils ausgenommen Impfstämme, festgestellt wird, schlachtet und nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen einer solchen Probenanalyse vernichtet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)