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Änderung § 1 GflSalmoV vom 14.12.2019

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§ 1 GflSalmoV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2019 geltenden Fassung
§ 1 GflSalmoV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Hühnerzuchtbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;

2. Hühneraufzuchtbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden;

3. Legehennenbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;

4. Hähnchenmastbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 5.000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;

5. Hühnerbrüterei:

ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden;

5a. Putenzuchtbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;

5b. Putenmastbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;

5c. Putenbrüterei:

ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;

6. Untersuchungseinrichtung:

eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die

(Text alte Fassung)

a) nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

(Text neue Fassung)

a) nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

benannt ist;

7. Salmonellen der Kategorie 1:

Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme;

8. Salmonellen der Kategorie 2:

Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;

9. Betriebsabteilung:

ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1. eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist;

2. ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.