Zitierungen von § 9 GflSalmoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GflSalmoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9 , 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der ...
§ 8 GflSalmoV Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten (vom 17.11.2023)
... und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 9 durchgeführt wird. (3) Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes hat ...
§ 11 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... andere Herde umgestallt und c) frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und 2. alle Eier aus ...
§ 29 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... zwei Wochen nach der Umstallung mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 nach § 9 untersucht und 2. alle Eier aus der betroffenen Brüterei oder dem betroffenen ...
§ 34 GflSalmoV Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum (vom 17.11.2023)
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... die Wörter „eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt. 10. In § 10 werden a) die Angabe „3.1.2, 3.1.3, 3.2 und 3.3" durch die Angabe ... „(1) Ist in einem Hühnerzuchtbetrieb auf Grund einer Untersuchung nach § 10 eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 amtlich festgestellt worden, dürfen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Betriebseigene Kontrollen, sonstige Mitteilungspflichten § 8 Amtliche Untersuchung § 9 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen § 10 Aufhebung der ... 8, 13, 18, 22, 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9 , 14, 19, 23, 27 oder § 31 oder 3. durch sonstige amtliche Kontrollen nach der ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „spätestens ... „drei Monate" durch die Wörter „14 Tage" ersetzt. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: ... ersetzt. 9. § 9 wird aufgehoben. 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Amtliche Untersuchung Im Falle ... 10. Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „ § 9 Amtliche Untersuchung Im Falle einer Mitteilung nach § 4 Absatz 1 oder 3 kann die ... ddd) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. eee) In Nummer 2 werden die Wörter „der betroffenen ... bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. 35. Der bisherige Abschnitt 6a wird Abschnitt 7. 36. Der ... „(1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 8 bis 11 für einen Geflügel haltenden Betrieb anordnen, wenn in diesem Salmonella ...


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