1Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach
§ 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach
§ 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden.
2Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach
§ 11 für die Anwendung der
§§ 8 und
9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach
§ 7 gleich.
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G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756