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Änderung § 16 AEntG vom 18.07.2019

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§ 16 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung
§ 16 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

(heute geltende Fassung)