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Änderung § 32 AEntG vom 30.07.2020

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§ 23b AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2020 geltenden Fassung
§ 32 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32 Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. das Nähere zur Leistungsgewährung,

2. das Antragsverfahren,

3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,

4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.


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