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Änderung § 23c AEntG vom 01.08.2022

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§ 23c AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 23c AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23c Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland


vorherige Änderung

 


1 Ein Arbeitgeber mit Sitz im Inland, der mit einem Unionsbürger nach § 23a Absatz 2 Nummer 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung im Inland einen Arbeitsvertrag abschließt, hat diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Dienste der Beratungsstellen nach § 23a in Anspruch zu nehmen, und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle anzugeben. 2 Sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vermittelt wurde und eine Informationspflicht des Vermittlers nach § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Arbeitnehmer gegenüber besteht, entfällt die Hinweispflicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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