Änderung § 40 AEntG vom 01.07.2023

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§ 40 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 40 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40 Transit


vorherige Änderung

 


Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des § 36 Absatz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie das Inland durchfahren, ohne Güter zu beladen oder zu entladen und ohne Fahrgäste aufzunehmen oder abzusetzen (Transit).




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