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Änderung § 28 AEntG vom 01.07.2023

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§ 28 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 28 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Übergangsregelung für die Pflegebranche


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. 2 § 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. 3 Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.



 
(heute geltende Fassung)