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Änderung § 5 AEntG vom 16.08.2014

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§ 5 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 5 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Arbeitsbedingungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein

(Text neue Fassung)

1 Gegenstand eines Tarifvertrages nach § 3 können sein

1. Mindestentgeltsätze, die nach Art der Tätigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Regionen differieren können, einschließlich der Überstundensätze,

2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,

3. die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, wenn sichergestellt ist, dass der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen zu der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat seines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oder seiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, und

4. Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 Nr. 3 bis 7.

vorherige Änderung

 


2 Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)