Änderung § 24a AEntG vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24a AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 24a AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen.



 



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