§ 16 AEntG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 16 AEntG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. | (Text neue Fassung) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. |