Änderung § 25 AEntG vom 29.11.2019

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§ 25 AEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 25 AEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1756
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3140), außer Kraft.



1 Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6 und § 12a nicht anwendbar. 2 § 12 Absatz 8 ist nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach § 12 Absatz 7 benannt werden. 3 Auf diese Kommission sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung anwendbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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