§ 1 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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Abschnitt 1 Zielsetzung
§ 1 Zielsetzung

Abschnitt 1 Zielsetzung

§ 1 Zielsetzung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. 2Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Tarifautonomiestärkungsgesetz G. v. 11. August 2014 BGBl. I S. 1348 m.W.v. 16. August 2014



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