Erste Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (1. AuslVZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.04.2009 BGBl. I S. 807 (Nr. 20); Geltung ab 12.02.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 58a Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

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Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2009 AuslVZV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Zahlung" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anspruchsvoraussetzungen bei besonderen Verwendungen im Ausland

Auslandsverwendungszuschlag wird regelmäßig nur gezahlt bei Verwendungen in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe sowie im polizeilichen Einzeldienst. Bei sonstigen Einzelverwendungen darf Auslandsverwendungszuschlag nur gezahlt werden, wenn fachspezifische Besonderheiten einer besonderen Verwendung im Ausland eine Ausnahme rechtfertigen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen".

b)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen im Verwendungsgebiet und am Ort der besonderen Verwendung werden berücksichtigt:".

c)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Gliederungsnummer 1.5 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Gliederungsnummern 1.6 und 1.7 werden die Gliederungsnummern 1.5 und 1.6.

d)
In Nummer 2 Gliederungsnummer 2.4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

e)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Mehraufwendungen, die durch die besonderen Verhältnisse im Verwendungsgebiet, insbesondere durch Mängel und erschwerende Umstände bei Versorgung und Kommunikation entstehen, soweit keine reisekostenrechtlichen Ansprüche bestehen."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Belastungen und erschwerenden Besonderheiten" durch die Wörter „Mehraufwendungen und Belastungen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Belastungen und erschwerende Besonderheiten" durch die Wörter „Mehraufwendungen und Belastungen" sowie die Angabe „25,56 Euro" durch die Angabe „30 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Belastungen und erschwerende Besonderheiten" durch die Wörter „Mehraufwendungen und Belastungen" sowie die Angabe „40,90 Euro" durch die Angabe „46 Euro" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 wird die Angabe „53,69 Euro" durch die Angabe „62 Euro" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 wird die Angabe „66,47 Euro" durch die Angabe „78 Euro" ersetzt.

ff)
In Nummer 5 wird die Angabe „79,25 Euro" durch die Angabe „94 Euro" ersetzt.

gg)
In Nummer 6 wird die Angabe „92,03 Euro" durch die Angabe „110 Euro" ersetzt.

hh)
In den Nummern 3 bis 6 werden jeweils die Wörter „und erschwerende Besonderheiten" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Bundesministerium des Innern," die Angabe „dem Bundesministerium der Verteidigung," eingefügt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „gezahlt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „weitergewährt" durch das Wort „weitergezahlt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „gewährt" durch das Wort „gezahlt" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 58a Abs. 4 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 2 Weitere Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 AuslVZV § 5

§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 58a Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

2.
In Nummer 1 wird die Angabe „(§ 55 Abs. 2 und 3 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt.

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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der vom 12. Februar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.



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