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§ 4 - Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankVErmÜV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 813 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 7620-1-1 Notenbanken
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§ 4



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. April 2009.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
vom 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273

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Zitierungen von § 4 Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BBankVErmÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankVErmÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
V. v. 29.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 273
Artikel 1 1. BBankVErmÜVÄndV
... Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen." 2. Der bisherige § 3 wird § 4 ...