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Änderung § 4 DepV vom 01.12.2011

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§ 4 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Organisation und Personal


Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1. jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,

(Text alte Fassung)

2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,

3. das Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt,

(Text neue Fassung)

2. die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,

3. das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,

4. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie

5. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.