Änderung § 10 DepV vom 04.07.2020

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§ 10 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 10 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Stilllegung


(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber

1. einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1 Nummer 2,

2. einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3

durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 sowie der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 beizufügen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.

(3) 1 Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. 2 Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.


(heute geltende Fassung) 



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