Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 DepV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 DepV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DepVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der DepV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 14 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Grundsätze


(1) Deponieersatzbaustoffe dürfen für Einsatzbereiche im Sinne des § 15 auf Deponien der Klasse 0, I, II oder III nur verwendet werden, soweit hierdurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen Deponieersatzbaustoffe nur in einer Menge eingesetzt werden, die für die Durchführung eines geordneten Deponiebetriebes und die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen erforderlich ist. Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff dürfen nicht verwendet werden:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder künstliche Mineralfasern enthalten,

(Text neue Fassung)

1. Abfälle nach § 7 Absatz 1 sowie Abfälle, die Asbest oder andere gefährliche Mineralfasern enthalten,

2. Abfälle, die die in Anlage 1 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, aufgeführten Metallgehalte erreichen, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist, und

3. Abfälle, bei denen infolge der Art, Beschaffenheit oder Beständigkeit nicht gewährleistet ist, dass diese funktional oder bautechnisch geeignet sind.

vorherige Änderung

(3) Die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Absatz 2 bestimmt und eingehalten werden.



(3) Die Zuordnungskriterien und Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Satz 1 gilt bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04, 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Vermischung. Satz 1 gilt für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) mit der Maßgabe, dass die Zuordnungskriterien nach § 6 Absatz 2 bestimmt und bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. § 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)