Änderung § 16 DepV vom 01.12.2011

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§ 16 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 16 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Inverkehrbringen von Abfällen


(Text alte Fassung)

Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff nur in Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 eingehalten werden. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten. Deponieersatzbaustoffe und unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zu verwendende Abfälle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um sie Deponien zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 14 und 15 eingehalten werden.




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