Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 DepV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 DepV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DepVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der DepV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 27 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Deponie nicht oder nicht richtig sichert,

2. entgegen § 4 Satz 1 die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,

3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt,

4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle ablagert,

5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,

7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

10. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt,

(Text neue Fassung)

9. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, 4, 5 oder Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

10. entgegen § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt,

11. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,

12. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,

13. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen,

14. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,

15. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert,

16. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren,

17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt,

18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut,

19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt,

20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst,

21. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird,

22. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

23. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt,

24. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält,

25. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7 Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,

27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,



26. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 6 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,

27. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

28. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt,

29. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,

30. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert,

31. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

vorherige Änderung nächste Änderung

32. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen unterrichtet,

33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,



32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

34. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder

vorherige Änderung

35. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.



35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe verwendet.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 16 und 24 bis 34 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23 Satz 1.



 (keine frühere Fassung vorhanden)