Änderung § 28 DepV vom 04.07.2020

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§ 28 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 28 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt.



 
(heute geltende Fassung) 



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