Eine Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle ist so zu errichten, zu betreiben, stillzulegen und nachzusorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies ist durch eine geeignete Standortwahl und geeignete Maßnahmen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers, die dem Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Hierzu können, in Abhängigkeit von Gefährdungspotenzial und Art der Anlage, die Kriterien nach Anhang
1 der
Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900) herangezogen werden. Für die sonstigen Anforderungen, dass das Wohl der Allgemeinheit nach §
15 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Anlage nicht beeinträchtigt wird, gelten §
3 Absatz 3, §
4, §
7 Absatz 1, die §§
8,
9,
11,
12 und
13 der
Deponieverordnung entsprechend.
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