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Änderung § 4 VISZG vom 26.11.2019

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§ 4 VISZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 4 VISZG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Datenschutzkontrolle


(Text alte Fassung)

1 Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.

(Text neue Fassung)

1 Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.


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