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Synopse aller Änderungen des VISZG am 26.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 6 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VISZG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
VISZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | VISZG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Datenschutzkontrolle | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 24 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes. | (Text neue Fassung) 1 Die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. 2 Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Verarbeitung von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8745/v229409-2019-11-26.htm