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Änderung § 1 TierZOV vom 01.04.2012

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§ 1 TierZOV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 TierZOV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person


(1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass sie eingehende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer

1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des Studiums,

2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist, oder

3. zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion

(Text alte Fassung)

erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.

(Text neue Fassung)

erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.