§
11 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom
27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von §
5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoffen einer Abgasreinigungsanlage nicht zugeführt werden können."
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447
Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661