Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 -
1 BvL 8/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der Fassung der Änderung vom 7. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 363) ist mit Artikel
3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des Spielgerätesteuergesetzes am 1. Oktober 2005 weiter anwendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß §
31 Absatz 2 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.