§ 1 - Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)

V. v. 13.05.2009 BGBl. I S. 1060 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 19.05.2009; FNA: 9022-12-1 Funkrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von

1.
Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und

2.
öffentlichen Telekommunikationsnetzen

vor elektromagnetischen Störungen.



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