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§ 10 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten



Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.

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Zitierungen von § 10 TrZollG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TrZollG Abgabenschuld, Abgabenschuldner (vom 01.04.2010)
... entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde. (4) Abgabenschuldner in den Fällen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 4 CuxFAuaÄndG Änderung des Truppenzollgesetzes
... „Nicht-Unionswaren" ersetzt. b) In der Angabe zu den §§ 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Gemeinschaftswaren" durch die Angabe „Unionswaren" ... Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung." 8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Einfuhr von Unionswaren ... unter zollamtlicher Überwachung." 8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten  ... 8. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „ § 10 Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten Unionswaren, die ausländische ...