Dem §
9 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1902) wird folgender Halbsatz angefügt:
„der Prüfungsausschuss legt den zu bearbeitenden Verkehrsträger fest, der dem Prüfling am Tag der Prüfung mit der Aufgabenstellung vorgegeben wird;".