Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung (1. SpedKfmAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1165 (Nr. 28); Geltung ab 01.08.2009

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2009 SpedKfmAusbV § 9

Dem § 9 Absatz 3 Nummer 1 Satz 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1902) wird folgender Halbsatz angefügt:

„der Prüfungsausschuss legt den zu bearbeitenden Verkehrsträger fest, der dem Prüfling am Tag der Prüfung mit der Aufgabenstellung vorgegeben wird;".



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