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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 KraftStG 2002 § 3a, § 3b, § 3c, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3b wird wie folgt gefasst:

„§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor".

b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung".

2.
In § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter „vom Finanzamt" jeweils durch die Wörter „von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

3.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor

(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist vorbehaltlich des Absatzes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung der Zulassungsbehörde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt. Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersätze nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.

(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen ist, die das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bestätigt. Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

(3) Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013.

(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht für Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1."

4.
In § 3c Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Das Finanzamt" durch die Wörter „Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

6.
§ 8 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Personenkraftwagen

a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;

b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;".

7.
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personenkraftwagen

a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zu-
lassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Ku-
bikzentimeter Hubraum oder einen Teil da-
von, wenn sie
durch
Fremd-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und
durch
Selbst-
zündungs-
motoren
angetrieben
werden und
aa)mindestens die verbindlichen
Grenzwerte für Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 2.500 kg
nach Zeile A Fahrzeug-
klasse M der Tabelle in Num-
mer 5.3.1.4 des Anhangs I
der Richtlinie 70/220/EWG
des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
in der jeweils geltenden Fas-
sung, einhalten oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/EG der Kommission
vom 17. Dezember 1993
zur Anpassung der
Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über
den Kraftstoffverbrauch von
Kraftfahrzeugen an den tech-
nischen Fortschritt (ABl.
L 329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils gelten-
den Fassung, 90 g/km nicht
übersteigen
6,75 EUR 15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt
sind, der
Richtlinie 70/220/EWG in
der Fassung der
Richtlinie 94/12/EG des
Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. März 1994
über Maßnahmen gegen die
Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG (ABl.
L 100 vom 19.4. 1994, S. 42)
entsprechen und die in der
Richtlinie 94/12/EG unter
Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeug-
klasse M genannten Schad-
stoffgrenzwerte einhalten
7,36 EUR 16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder be-
dingt schadstoffarm Stufe C
anerkannt sind und für sie ein
Verkehrsverbot bei erhöhten
Ozonkonzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1999
geltenden Fassung nicht galt
15,13 EUR 27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm aner-
kannt sind und für sie ein Ver-
kehrsverbot bei erhöhten Ozon-
konzentrationen nach § 40c des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 1999 gel-
tenden Fassung nicht galt
21,07 EUR 33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzun-
gen für die Anwendung
der Steuersätze nach den Dop-
pelbuchstaben aa bis dd er-
füllen
25,36 EUR 37,58 EUR;
b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbst-
zündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je
Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. De-
zember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoff-
verbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom
30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa)bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
überschreitet;".


8.
In § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „des Finanzamts" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde örtlich zuständig wird."

c)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „dem Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist."

bb)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „das Finanzamt" durch die Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

c)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Finanzämter des Landes" durch die Wörter „die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Finanzamts" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „Das Finanzamt" jeweils durch die Wörter „Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Nummer 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein anderes Finanzamt" durch die Wörter „eine andere für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde" ersetzt.

13.
In § 16 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder" gestrichen.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben § 3b Abs. 1 Satz 1 und" durch das Wort „bleibt" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesfinanzbehörde begonnen worden sind, werden von der ab dem 1. Juli 2009 für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde als Bundesfinanzbehörde im Sinne des § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes fortgeführt."

d)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden."

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81), sind beachtet worden.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KfzStNGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStNGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2009
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
§ 22a HG 2009 Doppelförderung nachgerüsteter partikelreduzierter Personenkraftwagen (vom 01.01.2009)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, die nach Feststellung ...

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
§ 18 KraftStG 2002 Übergangsregelung (vom 23.10.2020)
... des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt ... Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Artikel 1 2. NHG 2009
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, die nach Feststellung ...