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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Erstellen von Fertigungsunterlagen,

2.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Festlegen von Fertigungsverfahren,

4.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

5.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,

6.
Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,

7.
Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,

8.
Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,

9.
Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,

10.
Anwenden von Prüfverfahren;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:

1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,

2.
Planen der Fertigung,

3.
Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,

4.
Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion:

1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus,

2.
Planen der Fertigung,

3.
Anfertigen von Karosserie- oder Produktionsmodellen mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungsverfahren,

4.
Prüfen von Karosserie- oder Produktionsmodellen;

Abschnitt D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung:

1.
Planen und Gestalten von Anschauungsmodellen,

2.
Planen der Fertigung,

3.
Herstellen von Anschauungsmodellen,

4.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,

5.
Prüfen von Anschauungsmodellen,

6.
Vorbereiten von Anschauungsmodellen für den Versand;

Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Kundenorientierung,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TechnModellbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnModellbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TechnModellbAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
... 4 1 Erstellen von Fertigungsunterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) technische Informationen auswerten b) ... und Verarbeiten von Werk- und Hilfs- stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, ... von Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, ... Werkzeugen, Geräten, Maschinen und techni- schen Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische ... Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) computergestützte Verfahren unterscheiden ... von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des ... von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen ... von Modellen, Modell- einrichtungen oder Fertigungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Änderungsanforderungen erfassen, ... von Antriebs- und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ... von Prüfverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln b) ... und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes ... konstruieren 26 2 Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, ... von Gießereimodell- einrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer ... von Modelleinrichtungen oder Dauerformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter ... von Produkten des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach ... konstruieren 22 2 Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, ... mit unterschiedlichen Be- und Verarbeitungs- verfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von ... von Karosserie- oder Produktionsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen ... und Gestalten von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) Bedingungen für den Einsatz von ... berücksichtigen 10 2 Planen der Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, ... planen 18 3 Herstellen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und ... und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter ... 16 5 Prüfen von Anschauungsmodellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich ... von Anschauungsmodellen für den Versand (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) a) Anschauungsmodelle kennzeichnen b) ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Informations- und Kommunikations- systemen, Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) a) Informationen beschaffen, auswählen und ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden ...