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Änderung § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom 01.08.2009

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 19.08.2009 BGBl. I S. 2888
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 35 Prozent,

(Text alte Fassung)

3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion 15 Prozent,

(Text neue Fassung)

3. Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,

4. Prüfungsbereich Fertigung 15 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.