Artikel 6 - Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz (3. ZDGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 18.06.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der vom 18. Juni 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 6 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 3. ZDGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ZDGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055
Bekanntmachung ArbPlSchGNB
... Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Juni ...


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