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Synopse aller Änderungen des Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz am 01.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2010 durch Artikel 9 des WehrRÄndG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 3. ZDGÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 7 Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes
(Text neue Fassung)

Artikel 7 (aufgehoben)
Artikel 8 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 7 Weitere Änderungen des Zivildienstgesetzes




Artikel 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25b Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Dienstleistenden sind zu Beginn ihrer Dienstzeit in einem eintägigen Seminar über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende sowie die ihnen zustehenden Geld- und Sachbezüge zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, während ihrer Dienstzeit an

1. einem viertägigen Seminar zur politischen Bildung,

2. einem Seminar zu speziellen Fachthemen, soweit dies erforderlich ist, und

3. einem einwöchigen Seminar zur Vertiefung der im Dienst erworbenen persönlichen und sozialen Kompetenzen

teilzunehmen.

(2) Außerdem sind die Dienstleistenden berechtigt, an einem dienstlichen Erfahrungsaustausch, der ihnen die Gelegenheit gibt, das im Dienst Erlebte zu reflektieren, teilzunehmen. Das Reflexionsangebot kann einmalig als dreitägiges Seminar oder dienstbegleitend halb- oder ganztägig in regionalen Gruppen durchgeführt werden.

(3) Mit der Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Seminare sowie der in Absatz 2 genannten Veranstaltungen können Beschäftigungsstellen und Verbände, denen Beschäftigungsstellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Seminare können in angemessenem Umfang erstattet werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.'



 

Artikel 8 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.



(2) (aufgehoben)

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.




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