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§ 8 - Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
Geltung ab 03.04.1971; FNA: 2129-4 Umweltschutz
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§ 8 Entschädigung bei Bauverboten



(1) 1Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 Satz 1 die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Der Eigentümer kann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat.

(2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die Vorschriften der §§ 17, 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), sind sinngemäß anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 8 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
vom 01.06.2007 BGBl. I S. 986

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FlugLärmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugLärmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FlugLärmG Zahlungspflichtiger (vom 07.06.2007)
... Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 , zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechstes Überleitungsgesetz
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 2 6. ÜblG Sonderregelungen (vom 08.11.2006)
... findet keine Anwendung. (8) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
Artikel 1 FluLärmGuaÄndG Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
... Anforderungen an Belüftungseinrichtungen" eingefügt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" ... 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 , zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. ...