§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
Bei der Lärmaktionsplanung nach §
47d des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des §
2 Abs. 2 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.
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Zitat in folgenden NormenSechstes Überleitungsgesetz
G. v. 25.09.1990 BGBl. I S. 2106, 2153; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
Artikel 1 FluLärmGuaÄndG Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ... 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet." 13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt: § 13 ... 13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt: § 13 Sonstige Vorschriften (1) Dieses Gesetz ... die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, bleiben unberührt. § 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung Bei der Lärmaktionsplanung nach ...
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