§ 18 - Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
Geltung ab 03.04.1971; FNA: 2129-4 Umweltschutz
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§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen G. v. 1. Juni 2007 BGBl. I S. 986 m.W.v. 7. Juni 2007

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Frühere Fassungen von § 18 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
vom 01.06.2007 BGBl. I S. 986

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FlugLärmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugLärmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
Artikel 1 FluLärmGuaÄndG Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
... 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet." 13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 Sonstige ...


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